§ 13 AktG. Unterzeichnung der Aktien
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2023] | [1. Januar 1966] |
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§ 13. Unterzeichnung der Aktien | § 13. Unterzeichnung der Aktien |
[1] Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. [2] Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. [3] Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. [4] Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt. | [1] Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. [2] Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. [3] Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. |
[1. Januar 1966–15. Dezember 2023]
1§ 13. Unterzeichnung der Aktien. [1] Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. [2] Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. [3] Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.