§ 143 AktG. Auswahl der Sonderprüfer

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 143. Auswahl der Sonderprüfer.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
  • 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
  • 2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer kann nicht sein, wer
  • 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Angestellter der zu prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung oder während der Zeit war, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat;
  • 2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschaf ter einer Personengesellschaft oder Inhaber eines Unternehmens ist, sofern die juristische Person, die Personengesellschaft oder das Einzelunternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist;
  • 3. Angestellter eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist.
(3) Eine Prüfungsgesellschaft kann nicht Sonderprüfer sein,
  • 1. wenn sie oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen mit der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist;
  • 2. wenn bei Prüfungsgesellschaften, die juristische Personen sind, ein gesetzlicher Vertreter, bei anderen Prüfungsgesellschaften ein Gesellschafter nach Absatz 2 nicht Sonderprüfer sein könnte;
  • 3. wenn ein Aufsichtsratsmitglied der Prüfungsgesellschaft nach Absatz 2 Nr. 1 nicht Sonderprüfer sein könnte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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