§ 147 AktG. Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009][1. November 2005]
§ 147. Geltendmachung von Ersatzansprüchen § 147. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) [1] Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. [2] Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden. (1) [1] Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. [2] Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
(2) [1] Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. [2] Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. [3] Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. [4] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. [5] Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. [6] Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. [7] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. [8] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt. (2) [1] Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. [2] Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. [3] Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. [5] Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. [6] Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. [7] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. [8] Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [9] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(3) (weggefallen) (3) (weggefallen)
(4) (weggefallen) (4) (weggefallen)
[1. November 2005–1. September 2009]
1§ 147. Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
2(1) [1] Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. [2] Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.
3(2) [1] Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. 4[2] Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. [3] Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. [4] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. [5] Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. [6] Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. [7] Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. [8] Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. [9] Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
5(3) (weggefallen)
6(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
4. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
5. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.
6. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.

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