§ 150a AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1979–1. Januar 1986]
1§ 150a. Rücklage für eigene Aktien.
(1) [1] In eine Rücklage für eigene Aktien ist ein Betrag einzustellen, der dem nach § 155 auf der Aktivseite der Bilanz für die eigenen Aktien anzusetzenden Betrag entspricht. [2] Die Rücklage darf nur aufgelöst werden, soweit die eigenen Aktien ausgegeben, veräußert oder eingezogen werden oder soweit nach § 155 auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.
(2) Die Rücklage nach Absatz 1 ist auch für Aktien eines herrschenden oder eines mit Mehrheit beteiligten Unternehmens zu bilden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 16, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.