§ 155 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 155. Wertansätze der Gegenstände des Umlaufvermögens.
(1) [1] Die Gegenstände des Umlaufvermögens sind zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, soweit nicht ein niedrigerer Wertansatz nach Absatz 2 geboten oder nach den Absätzen 3 und 4 zulässig ist. [2] Für die Berechnung der Herstellungskosten gilt § 153 Abs. 2. [3] Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Gegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die zuerst oder daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.
(2) [1] Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als der Wert, der sich aus dem Börsenoder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt, so ist dieser Wert anzusetzen. [2] Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Gegenständen am Abschlußstichtag beizulegen ist, so ist dieser Wert anzusetzen.
(3) Die Gegenstände des Umlaufvermögens dürfen mit einem niedrigeren Wert als dem Wert nach Absatz 1 oder Absatz 2 angesetzt werden, soweit der niedrigere Wertansatz
  • 1. bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um zu verhindern, daß in der nächsten Zukunft der Wertansatz dieser Gegenstände auf Grund von Wertschwankungen geändert werden muß oder
  • 2. für Zwecke der Steuern vorn Einkommen und vom Ertrag für zulässig gehalten wird.
(4) Ein niedrigerer Wertansatz nach den Absätzen 2 oder 3 darf beibehalten werden, auch wenn seine Gründe nicht mehr bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 155 AktG

§ 154 AktG

§ 155 AktG

§ 156 AktG