§ 174 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
| [1. Januar 1986] | [1. Januar 1966] | 
|---|---|
| § 174 | § 174 | 
| (1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. | (1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden. | 
| (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben | (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben | 
| 1. der Bilanzgewinn; | 1. der Bilanzgewinn; | 
| 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag; | 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag; | 
| 3. die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge; | 3. die in offene Rücklagen einzustellenden Beträge; | 
| 4. ein Gewinnvortrag; | 4. ein Gewinnvortrag; | 
| 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses. | 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses. | 
| (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. | (3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses. | 
    [1. Januar 1966–1. Januar 1986]
    1§ 174. 
        
            (1) [1] Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des 	Bilanzgewinns. [2] Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
        
        
            (2) In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben
            
        - 1. der Bilanzgewinn;
- 2. der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag;
- 3. die in offene Rücklagen einzustellenden Beträge;
- 4. ein Gewinnvortrag;
- 5. der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3) Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.
    
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.