§ 176 AktG. Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[19. April 2017][1. September 2009]
§ 176. Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers § 176. Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
(1) [1] Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. [2] Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. [3] Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. [4] Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden. (1) [1] Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. [2] Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. [3] Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. [4] Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
(2) [1] Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. [3] Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen. (2) [1] Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. [2] Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. [3] Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.
[1. September 2009–19. April 2017]
1§ 176. 2Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers.
(1) 3[1] Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. [2] Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. 4[3] Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. 5[4] Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.
6(2) [1] Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. 7[2] Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. 8[3] Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 34 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 23, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
4. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 34 Buchst. b, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
5. 1. Januar 1991: Artt. 2 Nr. 2, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.
6. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 34 Buchst. c, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
7. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.
8. 10. Dezember 2004: Artt. 4 Nr. 5, 10 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004.

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