§ 179 AktG. Beschluß der Hauptversammlung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 179. Beschluß der Hauptversammlung.
(1) [1] Jede Satzungsänderung bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung. [2] Die Befugnis zu Änderungen, die nur die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat übertragen.
(2) [1] Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit, für eine Änderung des Gegenstands des Unternehmens jedoch nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. [3] Sie kann weitere Erfordernisse aufstellen.
(3) [1] Soll das bisherige Verhältnis mehrerer Gattungen von Aktien zum Nachteil einer Gattung geändert werden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. [2] Über die Zustimmung haben die benachteiligten Aktionäre einen Sonderbeschluß zu fassen. [3] Für diesen gilt Absatz 2.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.