§ 193 AktG. Erfordernisse des Beschlusses

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[5. August 2009][1. Mai 1998]
§ 193. Erfordernisse des Beschlusses § 193. Erfordernisse des Beschlusses
(1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten. (1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden (2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden
1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung; 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
2. der Kreis der Bezugsberechtigten; 2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; sowie 3. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; sowie
4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens vier Jahre). 4. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens zwei Jahre).
[1. Mai 1998–5. August 2009]
1§ 193. Erfordernisse des Beschlusses.
(1) [1] Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] § 182 Abs. 2 und § 187 Abs. 2 gelten.
(2) Im Beschluß müssen auch festgestellt werden
  • 1. der Zweck der bedingten Kapitalerhöhung;
  • 2. der Kreis der Bezugsberechtigten;
  • 23. der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; sowie
  • 34. bei Beschlüssen nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 auch die Aufteilung der Bezugsrechte auf Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer, Erfolgsziele, Erwerbs- und Ausübungszeiträume und Wartezeit für die erstmalige Ausübung (mindestens zwei Jahre).
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 27, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 27, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.