§ 211 AktG. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1995][1. Januar 1966]
§ 211. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung § 211. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht. (1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) (weggefallen) (2) Die neuen Aktien gelten als voll eingezahlt.
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 211. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung.
(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.
(2) Die neuen Aktien gelten als voll eingezahlt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 211 AktG

§ 210 AktG. Anmeldung und Eintragung des Beschlusses

§ 211 AktG. Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

§ 212 AktG. Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte