§ 215 AktG. Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998]
1§ 215. Eigene Aktien. Teileingezahlte Aktien.
(1) Eigene Aktien nehmen an der Erhöhung des Grundkapitals teil.
(2) 2[1] Teileingezahlte Aktien nehmen entsprechend ihrem Anteil am Grundkapital an der Erhöhung des Grundkapitals teil. 3[2] Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nicht durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden, bei Nennbetragsaktien wird deren Nennbetrag erhöht. 4[3] Sind neben teileingezahlten Aktien volleingezahlte Aktien vorhanden, so kann bei volleingezahlten Nennbetragsaktien die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien und durch Ausgabe neuer Aktien ausgeführt werden; der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals muß die Art der Erhöhung angeben. [4] Soweit die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Aktien ausgeführt wird, ist sie so zu bemessen, daß durch sie auf keine Aktie Beträge entfallen, die durch eine Erhöhung des Nennbetrags der Aktien nicht gedeckt werden können.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 30 Buchst. c, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.

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