§ 236 AktG. Offenlegung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986][1. Januar 1966]
§ 236. Offenlegung § 236. Bekanntmachung
Die Offenlegung des Jahresabschlusses nach § 325 des Handelsgesetzbuchs darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses nach § 177 Abs. 2 darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 236. Bekanntmachung. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses nach § 177 Abs. 2 darf im Fall des § 234 erst nach Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung, im Fall des § 235 erst ergehen, nachdem die Beschlüsse über die Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung eingetragen worden sind.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.