§ 246 AktG. Anfechtungsklage

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[28. September 2005][1. Januar 1966]
§ 246. Anfechtungsklage § 246. Anfechtungsklage
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden. (1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. [3] Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten. (2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. [3] Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) [1] Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. [2] Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. [3] § 142 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. [4] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. (3) [1] Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. [2] Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. [3] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
[1. Januar 1966–28. September 2005]
1§ 246. Anfechtungsklage.
(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.
(2) [1] Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. [2] Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. [3] Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.
(3) [1] Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. [2] Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. [3] Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage und den Termin zur mündlichen Verhandlung unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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