§ 251 AktG. Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[27. Juli 2022]
1§ 251. Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.
(1) [1] Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. [2] Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. [3] § 243 Abs. 4 und § 244 gelten.
(2) 2[1] Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2. 3[2] Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. 4[3] Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.
5(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 27. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 19, 14 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2022.
3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 53, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
4. 1. Juli 1976: §§ 35 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. b, 41 des Gesetzes vom 4. Mai 1976.
5. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 27, 3 Halbs. 2 des Gesetzes vom 22. September 2005.

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