§ 253 AktG. Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 253. Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns.
(1) [1] Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. [2] Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grunde kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.
(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 253 AktG

§ 252 AktG. Urteilswirkung

§ 253 AktG. Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns

§ 254 AktG. Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns