§ 256 AktG. Nichtigkeit
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. August 2022]
1§ 256. Nichtigkeit.
(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn
- 21. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
- 32. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist,
-
43. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
- a) Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
- 5b) Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
- 6c) Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
- 74. bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.
(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.
(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung
(4) 10[1] Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind. 11[2] (weggefallen)
(5) [1] Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn
- 1. Posten überbewertet oder
- 2. Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
(6) 15[1] Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. [2] Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.
16(7) [1] Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. 17[2] Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1991: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. a, 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. November 1990.
- 3. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 55 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 4. 17. Juni 2016: Artt. 5 Nr. 4, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
- 5. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 9 Buchst. a, Buchst. b, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 6. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 9 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 7. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 55 Buchst. a, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 8. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 9. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
- 10. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 55 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 11. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 55 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
- 12. 23. Juli 2015: Artt. 4 Nr. 6, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 13. 23. Juli 2015: Artt. 4 Nr. 6, 9 S. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
- 14. 26. Juni 2021: Artt. 7 Abs. 6 Nr. 7, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021.
- 15. 1. August 2022: Artt. 18 Nr. 6, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 16. 21. Dezember 2004: Artt. 5 Nr. 3, 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004.
- 17. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 28, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.