§ 261a AktG. Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2020]
1§ 261a. Mitteilungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Das Gericht hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräftige Entscheidung über die Bestellung von Sonderprüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzuteilen, wenn für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes) ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 29, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.

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