§ 263 AktG. Anmeldung und Eintragung der Auflösung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1999]
1§ 263. Anmeldung und Eintragung der Auflösung. [1] Der Vorstand hat die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2[2] Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung und der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 262 Abs. 1 Nr. 3 und 4) sowie im Falle der gerichtlichen Feststellung eines Mangels der Satzung (§ 262 Abs. 1 Nr. 5). [3] In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 3[4] Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 6) entfällt die Eintragung der Auflösung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 10 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 10 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 263 AktG

§ 262 AktG. Auflösungsgründe

§ 263 AktG. Anmeldung und Eintragung der Auflösung

§ 264 AktG. Notwendigkeit der Abwicklung