§ 267 AktG. Aufruf der Gläubiger
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009] | [1. Januar 1966] |
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§ 267. Aufruf der Gläubiger | § 267. Aufruf der Gläubiger |
[1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. | [1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. |
[1. Januar 1966–1. September 2009]
1§ 267. Aufruf der Gläubiger. [1] Die Abwickler haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. [2] Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.