§ 275 AktG. Klage auf Nichtigerklärung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 1969][1. Januar 1966]
§ 275. Klage auf Nichtigerklärung § 275. Klage auf Nichtigerklärung
(1) [1] Enthält die Satzung keine Bestimmungen über die Höhe des Grundkapitals oder über den Gegenstand des Unternehmens oder sind die Bestimmungen der Satzung über den Gegenstand des Unternehmens nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. [2] Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden. (1) [1] Enthält die Satzung nicht die nach § 23 Abs. 3 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. [2] Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist. (2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) [1] Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. [2] Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen. (3) [1] Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. [2] Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(4) [1] Für die Klage gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 2 sinngemäß. [2] Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. [3] Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen. (4) [1] Für die Klage gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Satz 1, § 249 Abs. 2 sinngemäß. [2] Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. [3] Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.
[1. Januar 1966–1. September 1969]
1§ 275. Klage auf Nichtigerklärung.
(1) [1] Enthält die Satzung nicht die nach § 23 Abs. 3 wesentlichen Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Aktionär und jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats darauf klagen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. [2] Auf andere Gründe kann die Klage nicht gestützt werden.
(2) Kann der Mangel nach § 276 geheilt werden, so kann die Klage erst erhoben werden, nachdem ein Klageberechtigter die Gesellschaft aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, und sie binnen drei Monaten dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist.
(3) [1] Die Klage muß binnen drei Jahren nach Eintragung der Gesellschaft erhoben werden. [2] Eine Löschung der Gesellschaft von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch den Zeitablauf nicht ausgeschlossen.
(4) [1] Für die Klage gelten § 246 Abs. 2 bis 4, §§ 247, 248 Satz 1, § 249 Abs. 2 sinngemäß. [2] Der Vorstand hat eine beglaubigte Abschrift der Klage und das rechtskräftige Urteil zum Handelsregister einzureichen. [3] Die Nichtigkeit der Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils ist einzutragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 275 AktG

§ 274 AktG. Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft

§ 275 AktG. Klage auf Nichtigerklärung

§ 276 AktG. Heilung von Mängeln