§ 289 AktG. Auflösung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2024]
1§ 289. Auflösung.
(1) Die Gründe für die Auflösung der Kommanditgesellschaft auf Aktien und das Ausscheiden eines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft richten sich, soweit in den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.
2(2) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien wird auch aufgelöst
  • 31. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
  • 42. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
  • 53. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) 6[1] Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Kommanditaktionärs wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. [2] Die Gläubiger eines Kommanditaktionärs sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen.
(4) [1] Für die Kündigung der Gesellschaft durch die Kommanditaktionäre und für ihre Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Hauptversammlung nötig. [2] Gleiches gilt für den Antrag auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung. [3] Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. [4] Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(5) Persönlich haftende Gesellschafter können außer durch Ausschließung nur ausscheiden, wenn es die Satzung für zulässig erklärt.
(6) [1] Die Auflösung der Gesellschaft und das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters ist von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 7[2] § 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß. 8[3] In den Fällen des Absatzes 2 hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. 9[4] Im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 entfällt die Eintragung der Auflösung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. September 1969: Artt. 2 Nr. 23, 10 des Gesetzes vom 15. August 1969.
3. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 14 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 24 Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 24 Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
6. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 14 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
7. 1. Januar 2024: Artt. 61 Nr. 2, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
8. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 14 Buchst. d, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
9. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 14 Buchst. d, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.