§ 293d AktG. Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021]
1§ 293d. Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer.
(1) 2[1] Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Vertragsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. 3[2] Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, gilt für die Auswahl des Vertragsprüfers neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Unternehmensvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Vertragsprüfer den Prüfungsbericht nach § 293e erstattet hat, tritt. 4[3] Das Auskunftsrecht besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und gegenüber einem Konzernuntemehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.
(2) [1] Für die Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. [2] Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den vertragschließenden Unternehmen und deren Anteilsinhabern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 6 Nr. 6, 20 des Gesetzes vom 29. Oktober 1994.
2. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 11 Buchst. a, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
3. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 11 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.
4. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 11 Buchst. b, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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