§ 303 AktG. Gläubigerschutz
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. August 2022]
1§ 303. Gläubigerschutz.
(1) 2[1] Endet ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil den Gläubigern der Gesellschaft, deren Forderungen begründet worden sind, bevor die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, Sicherheit zu leisten, wenn sie sich binnen sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung zu diesem Zweck bei ihm melden. 3[2] Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.
4(2) Das Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus einer Deckungsmasse haben, die nach gesetzlicher Vorschrift zu ihrem Schutz errichtet und staatlich überwacht ist.
(3) [1] Statt Sicherheit zu leisten, kann der andere Vertragsteil sich für die Forderung verbürgen. [2] § 349 des Handelsgesetzbuchs über den Ausschluß der Einrede der Vorausklage ist nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 2007: Artt. 9 Nr. 15, 13 Abs. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2006.
- 3. 1. August 2022: Artt. 18 Nr. 8, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 17, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.