§ 315 AktG. Sonderprüfung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 315. Sonderprüfung. [1] Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn
  • 21. der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat,
  • 2. der Aufsichtsrat erklärt hat, daß Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind,
  • 3. der Vorstand selbst erklärt hat, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind.
3[2] Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. 4[3] Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 5[4] § 142 Abs. 8 gilt entsprechend. 6[5] Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. 7[6] Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1986: Artt. 2 Nr. 72, 13 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985.
3. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 36, 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
4. 1. November 2005: Artt. 1 Nr. 36, 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.
5. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 26 Buchst. a, Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
6. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 26 Buchst. a, Buchst. c, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
7. 1. September 2009: Artt. 74 Nr. 26 Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.