§ 316 AktG. Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 316. Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag. §§ 312 bis 315 gelten nicht, wenn zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag besteht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 316 AktG

§ 315 AktG. Sonderprüfung

§ 316 AktG. Kein Bericht über Beziehungen zu verbundenen Unternehmen bei Gewinnabführungsvertrag

§ 317 AktG. Verantwortlichkeit des herrschenden Unternehmens und seiner gesetzlichen Vertreter