§ 327c AktG. Vorbereitung der Hauptversammlung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009] | [25. April 2007] |
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§ 327c. Vorbereitung der Hauptversammlung | § 327c. Vorbereitung der Hauptversammlung |
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: | (1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: |
1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; | 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; |
2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. | 2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. |
(2) [1] Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. [2] Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. [3] Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. [4] § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. [5] (weggefallen) | (2) [1] Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. [2] Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. [3] Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. [4] § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. [5] (weggefallen) |
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen | (3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen |
1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; | 1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; |
2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; | 2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; |
3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; | 3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; |
4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht. | 4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht. |
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. | (4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. |
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind. |
[25. April 2007–1. September 2009]
1§ 327c. Vorbereitung der Hauptversammlung.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
- 2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) [1] Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. [2] Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. [3] Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. 2[4] § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden. 3[5] (weggefallen)
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1. der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
- 2. die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
- 3. der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
- 4. der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 2. 25. April 2007: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 19. April 2007.
- 3. 25. April 2007: Artt. 3 Nr. 6 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 19. April 2007.