§ 336 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 336. Prüfung des Konzernabschlusses.
(1) [1] Der Konzernabschluß ist unter Einbeziehung des Konzerngeschäftsberichts durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Konzernabschlußprüfer) zu prüfen. [2] Als Konzernabschlußprüfer gelten, wenn keine anderen Prüfer bestellt werden, die Prüfer als bestellt, die für die Prüfung des Jahresabschlusses der Obergesellschaft bestellt worden sind, auf dessen Stichtag der Konzernabschluß aufgestellt wird. [3] Weicht der Stichtag des Konzernabschlusses von dem Stichtag des Jahresabschlusses der Obergesellschaft ab, so gelten, wenn keine anderen Prüfer bestellt werden, die Prüfer als bestellt, die für die Prüfung des nächsten auf den Stichtag des Konzernabschlusses folgenden Jahresabschlusses der Obergesellschaft bestellt worden sind. [4] Für die Bestellung der anderen Prüfer gelten §§ 163, 164.
(2) [1] Die Prüfung des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vorschriften über den Konzernabschluß beachtet sind. [2] Der Konzerngeschäftsbericht ist darauf zu prüfen, ob § 334 Abs. 1, 3 und 4 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Bericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Konzerns und der Konzernunternehmen erwecken. [3] § 169 gilt sinngemäß.
(3) [1] Die Konzernabschlußprüfer haben auch die dem Konzernabschluß zugrunde gelegten Abschlüsse der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen darauf zu prüfen, ob sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. [2] Dies gilt nicht für Abschlüsse, die nach §§ 162 bis 168 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder die ohne gesetzliche Verpflichtung nach den Grundsätzen der §§ 162, 164 bis 167 geprüft worden sind.
(4) [1] Der Vorstand der Obergesellschaft hat den Konzernabschlußprüfern den Konzernabschluß und den Konzerngeschäftsbericht, die Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte und Prüfungsberichte aller Konzernunternehmen sowie die ihm nach § 335 Abs. 1 eingereichten Abschlüsse vorzulegen. [2] Die Konzernabschlußprüfer haben die Rechte nach § 165 bei allen Konzernunternehmen, die Rechte nach § 165 Abs. 2 bis 4 auch gegenüber den Abschlußprüfern der Konzernunternehmen.
(5) [1] Die Konzernabschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und den Bericht zu unterzeichnen. [2] Der Bericht ist dem Vorstand der Obergesellschaft vorzulegen.
(6) [1] Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so haben die Konzernabschlußprüfer dies durch folgenden Vermerk zum Konzernabschluß zu bestätigen:
Der Konzernabschluß und der Konzerngeschäftsbericht entsprechen nach meiner (unserer) pflichtmäßigen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften.
[2] Sind Einwendungen zu erheben, so haben die Konzernabschlußprüfer die Bestätigung einzuschränken oder zu versagen. [3] Die Konzernabschlußprüfer haben den Bestätigungsvermerk mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. [4] Der Bestätigungsvermerk ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
(7) [1] Ändert der Vorstand der Obergesellschaft den Konzernabschluß oder den Konzerngeschäftsbericht, nachdem ihm der Prüfungsbericht vorgelegt worden ist, so haben die Konzernabschlußprüfer den Konzernabschluß und den Konzerngeschäftsbericht erneut zu prüfen, soweit es die Änderung fordert. [2] Ein bereits erteilter Bestätigungsvermerk ist unwirksam.
(8) § 168 über die Verantwortlichkeit der Abschlußprüfer gilt sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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