§ 338 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 338. Bekanntmachung des Konzernabschlusses.
(1) [1] Der Vorstand der Obergesellschaft hat unverzüglich nach der Hauptversammlung über den Jahresabschluß (§ 337 Abs. 2) den Konzernabschluß mit Bestätigungsvermerk und den Konzerngeschäftsbericht zum Handelsregister des Sitzes der Obergesellschaft einzureichen. [2] Der dem eingereichten Konzernabschluß beigefügte Bestätigungsvermerk muß von den Konzernabschlußprüfern unterschrieben sein. [3] Haben die Konzernabschlußprüfer die Bestätigung des Konzernabschlusses versagt, so muß dies auf dem eingereichten Konzernabschluß vermerkt, der Vermerk von den Konzernabschlußprüfern unterschrieben sein.
(2) Der Vorstand der Obergesellschaft hat den Konzernabschluß zusammen mit dem Jahresabschluß in den Gesellschaftsblättern der Obergesellschaft bekanntzumachen und die Bekanntmachung zum Handelsregister des Sitzes der Obergesellschaft einzureichen.
(3) [1] Das Gericht hat zu prüfen, ob der eingereichte Konzernabschluß dem Absatz 1 entspricht, ob er nach Absatz 2 bekanntgemacht worden ist und ob die Bekanntmachung dem Absatz 4 entspricht. [2] Ob der Konzernabschluß und der Konzerngeschäftsbericht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, braucht es nicht zu prüfen.
(4) Für die Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Konzernabschlusses und des Konzerngeschäftsberichts gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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