§ 339 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983][1. Januar 1966]
§ 339. Wesen der Verschmelzung § 339. Wesen der Verschmelzung
(1) [1] Aktiengesellschaften können ohne Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. [2] Die Verschmelzung kann erfolgen (1) [1] Aktiengesellschaften können ohne Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. [2] Die Verschmelzung kann erfolgen
1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme); 1. durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
2. durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung). 2. durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die übertragenden oder sich vereinigenden Gesellschaften aufgelöst sind und die Fortsetzung dieser Gesellschaften beschlossen werden könnte. (2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die übertragende Gesellschaft oder eine der sich vereinigenden Gesellschaften aufgelöst ist und die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden könnte.
[1. Januar 1966–1. Januar 1983]
1§ 339. Wesen der Verschmelzung.
(1) [1] Aktiengesellschaften können ohne Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. [2] Die Verschmelzung kann erfolgen
  • 1. durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes auf eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme);
  • 2. durch Bildung einer neuen Aktiengesellschaft, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften als Ganzes gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft übergeht (Verschmelzung durch Neubildung).
(2) Die Verschmelzung ist auch zulässig, wenn die übertragende Gesellschaft oder eine der sich vereinigenden Gesellschaften aufgelöst ist und die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden könnte.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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