§ 34 AktG. Umfang der Gründungsprüfung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. September 2009]
1§ 34. Umfang der Gründungsprüfung.
(1) Die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Prüfung durch die Gründungsprüfer haben sich namentlich darauf zu erstrecken,
  • 1. ob die Angaben der Gründer über die Übernahme der Aktien, über die Einlagen auf das Grundkapital und über die Festsetzungen nach §§ 26 und 27 richtig und vollständig sind;
  • 22. ob der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht.
3(2) [1] Über jede Prüfung ist unter Darlegung dieser Umstände schriftlich zu berichten. [2] In dem Bericht ist der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme zu beschreiben sowie anzugeben, welche Bewertungsmethoden bei der Ermittlung des Wertes angewandt worden sind. 4[3] In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird.
5(3) [1] Je ein Stück des Berichts der Gründungsprüfer ist dem Gericht und dem Vorstand einzureichen. [2] Jedermann kann den Bericht bei dem Gericht einsehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 9, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 5, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
4. 1. September 2009: Artt. 1 Nr. 2, 16 S. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009.
5. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 4, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.