§ 340a AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983–1. Januar 1995]
1§ 340a. Verschmelzungsbericht. [1] Die Vorstände jeder der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf und insbesondere das Umtauschverhältnis der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. [2] Auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der Unternehmen ist hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 4, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.

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