§ 348 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1983] |
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§ 348. Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft | § 348. Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft |
(1) Die in der Schlußbilanz einer übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne des § 253 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. | (1) Die in der Schlußbilanz einer übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne der § 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1. |
(2) [1] Ist das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung erhöht worden und übersteigt der Gesamtnennbetrag oder der höhere Gesamtausgabebetrag der für die Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaften gewährten Aktien zuzüglich barer Zuzahlungen die in den Schlußbilanzen angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so darf der Unterschied unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden. [2] Der Betrag ist als Geschäfts- oder Firmenwert gesondert auszuweisen; § 255 Abs. 4 Satz 2, 3, § 285 Nr. 13 des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden. | (2) [1] Ist das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung erhöht worden und übersteigt der Gesamtnennbetrag oder der höhere Gesamtausgabebetrag der für die Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaften gewährten Aktien zuzüglich barer Zuzahlungen die in den Schlußbilanzen angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so darf der Unterschied unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden. [2] Der Betrag ist gesondert auszuweisen und in nicht mehr als fünf Jahren durch Abschreibungen zu tilgen. |
[1. Januar 1983–1. Januar 1986]
1§ 348. Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft.
2(1) Die in der Schlußbilanz einer übertragenden Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als Anschaffungskosten im Sinne der § 153 Abs. 1, § 155 Abs. 1.
(2) 3[1] Ist das Grundkapital der übernehmenden Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung erhöht worden und übersteigt der Gesamtnennbetrag oder der höhere Gesamtausgabebetrag der für die Veräußerung des Vermögens der übertragenden Gesellschaften gewährten Aktien zuzüglich barer Zuzahlungen die in den Schlußbilanzen angesetzten Werte der einzelnen Vermögensgegenstände, so darf der Unterschied unter die Posten des Anlagevermögens aufgenommen werden. [2] Der Betrag ist gesondert auszuweisen und in nicht mehr als fünf Jahren durch Abschreibungen zu tilgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
- 3. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.