§ 349 AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983–1. Januar 1995]
1§ 349. 2Schadenersatzpflicht der Verwaltungsträger der übertragenden Gesellschaften.
(1) 3[1] Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer übertragenden Gesellschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Gesellschaft, ihre Aktionäre und Gläubiger durch die Verschmelzung erleiden. [2] Mitglieder, die bei der Prüfung der Vermögenslage der Gesellschaften und beim Abschluß des Verschmelzungsvertrags ihre Sorgfaltspflicht beobachtet haben, sind von der Ersatzpflicht befreit.
(2) 4[1] Für diese Ansprüche sowie weitere Ansprüche, die sich für und gegen eine übertragende Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften auf Grund der Verschmelzung ergeben, gilt diese Gesellschaft als fortbestehend. [2] Forderungen und Verbindlichkeiten vereinigen sich insoweit durch die Verschmelzung nicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
- 3. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
- 4. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
- 5. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. d, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.