§ 357 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1970][1. Januar 1966]
§ 357. Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft § 357. Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft
(1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gewerkschaft als Ganzes auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden. (1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gewerkschaft als Ganzes auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) [1] Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 347, 351, 352 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und die Gewerkenversammlung. (2) [1] Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 347, 351, 352 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und die Gewerkenversammlung.
(3) [1] Für den Beschluß nach § 340 Abs. 1 bedarf es bei der übertragenden Gewerkschaft einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] Der Beschluß muß notariell beurkundet werden. [4] Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Bergbehörde, die nach dem Bergrecht für die Bestätigung der Satzung zuständig ist. [5] Die Bergbehörde darf die Bestätigung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse entgegensteht. (3) [1] Für den Beschluß nach § 340 Abs. 1 bedarf es bei der übertragenden Gewerkschaft einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. [4] Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Bergbehörde, die nach dem Bergrecht für die Bestätigung der Satzung zuständig ist. [5] Die Bergbehörde darf die Bestätigung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse entgegensteht.
(4) [1] Ist die Gewerkschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, so wird auch die Verschmelzung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gewerkschaft eingetragen. [2] Die Rechtsfolgen der Eintragung treten in diesem Falle ein, wenn die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist. (4) [1] Ist die Gewerkschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, so wird auch die Verschmelzung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gewerkschaft eingetragen. [2] Die Rechtsfolgen der Eintragung treten in diesem Falle ein, wenn die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist.
(5) [1] Die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewerkschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Gewerkschaft, die Gewerken und die Gläubiger der Gewerkschaft durch die Verschmelzung erleiden. [2] § 349 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 350 gelten sinngemäß. (5) [1] Die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewerkschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Gewerkschaft, die Gewerken und die Gläubiger der Gewerkschaft durch die Verschmelzung erleiden. [2] § 349 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 350 gelten sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1970]
1§ 357. Verschmelzung einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit einer Aktiengesellschaft.
(1) Eine bergrechtliche Gewerkschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit kann mit einer Aktiengesellschaft durch Übertragung des Vermögens der Gewerkschaft als Ganzes auf die Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien dieser Gesellschaft verschmolzen werden.
(2) [1] Für die Verschmelzung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 347, 351, 352 sinngemäß. [2] An die Stelle des Vorstands und der Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft treten die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und die Gewerkenversammlung.
(3) [1] Für den Beschluß nach § 340 Abs. 1 bedarf es bei der übertragenden Gewerkschaft einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Kuxe. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. [3] Der Beschluß muß gerichtlich oder notariell beurkundet werden. [4] Er bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch die Bergbehörde, die nach dem Bergrecht für die Bestätigung der Satzung zuständig ist. [5] Die Bergbehörde darf die Bestätigung nur versagen, wenn das öffentliche Interesse entgegensteht.
(4) [1] Ist die Gewerkschaft nicht in das Handelsregister eingetragen, so wird auch die Verschmelzung nicht in das Handelsregister des Sitzes der Gewerkschaft eingetragen. [2] Die Rechtsfolgen der Eintragung treten in diesem Falle ein, wenn die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft eingetragen ist.
(5) [1] Die gesetzlichen Vertreter der Gewerkschaft und, wenn ein Aufsichtsrat bestellt ist, die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gewerkschaft sind als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Gewerkschaft, die Gewerken und die Gläubiger der Gewerkschaft durch die Verschmelzung erleiden. [2] § 349 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3, § 350 gelten sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 357 AktG

§ 356 AktG

§ 357 AktG

§ 358 AktG