§ 360 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1983][1. Januar 1966]
§ 360. Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit § 360. Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
(1) Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen. (1) Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen.
(2) [1] Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340 bis 341, 345, 346 Abs. 1, 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5 und 6, §§ 347, 348 bis 352c sinngemäß. [2] An die Stelle des Umtauschverhältnisses der Aktien treten Art und Höhe des Entgelts. (2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340, 341, 345, 346 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, §§ 347 bis 352 sinngemäß.
(3) [1] Der Beschluß der obersten Vertretung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (3) [1] Der Beschluß der obersten Vertretung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) [1] Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. [2] Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Entgelts ist. (4) [1] Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. [2] Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Entgelts ist.
(5) Die Urkunden über die Genehmigung nach § 14 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen sind der Anmeldung der Vermögensübertragung zum Handelsregister beizufügen. (5) Die Urkunden über die Genehmigung nach § 14 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen sind der Anmeldung der Vermögensübertragung zum Handelsregister beizufügen.
[1. Januar 1966–1. Januar 1983]
1§ 360. Vermögensübertragung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
(1) Eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat, kann ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung auf einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit übertragen.
(2) Für die Vermögensübertragung gelten, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, § 339 Abs. 2, §§ 340, 341, 345, 346 Abs. 3, 4 Satz 1 und 2, Abs. 5, §§ 347 bis 352 sinngemäß.
(3) [1] Der Beschluß der obersten Vertretung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. [2] Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(4) [1] Die übertragende Gesellschaft hat einen Treuhänder für den Empfang des Entgelts zu bestellen. [2] Die Vermögensübertragung darf erst eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Gericht angezeigt hat, daß er im Besitz des Entgelts ist.
(5) Die Urkunden über die Genehmigung nach § 14 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen sind der Anmeldung der Vermögensübertragung zum Handelsregister beizufügen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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