§ 36a AktG. Leistung der Einlagen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998]
1§ 36a. Leistung der Einlagen.
2(1) Bei Bareinlagen muß der eingeforderte Betrag (§ 36 Abs. 2) mindestens ein Viertel des geringsten Ausgabebetrags und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch den Mehrbetrag umfassen.
(2) [1] Sacheinlagen sind vollständig zu leisten. [2] Besteht die Sacheinlage in der Verpflichtung, einen Vermögensgegenstand auf die Gesellschaft zu übertragen, so muß diese Leistung innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu bewirken sein. 3[3] Der Wert muß dem geringsten Ausgabebetrag und bei Ausgabe der Aktien für einen höheren als diesen auch dem Mehrbetrag entsprechen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 7, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. a, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 10 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.

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