§ 385o AktG
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[16. August 1969/20. August 1969–1. Januar 1995]
1§ 385o. Anmeldung der Umwandlung und Eintragung der Aktiengesellschaft. [1] Der Umwandlungsbeschluß ist durch den Vorstand der Genossenschaft zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. [2] Zugleich ist die Aktiengesellschaft von allen Mitgliedern ihres Vorstands und ihres Aufsichtsrats zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. [3] Im übrigen gelten §§ 379 und 380 sinngemäß.