§ 391 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1995]
1§ 391. Wirkung der Eintragung. [1] Von der Eintragung der Umwandlung an besteht die Gesellschaft als Kommanditgesellschaft auf Aktien weiter. [2] Das Stammkapital ist zum Grundkapital, die Geschäftsanteile sind zu Aktien geworden. [3] Die an einem Geschäftsanteil bestehenden Rechte Dritter bestehen an der an die Stelle tretenden Aktie weiter. [4] Die persönlich haftenden Gesellschafter haften den Gläubigern der Gesellschaft auch für die bereits bestehenden Verbindlichkeiten unbeschränkt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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