§ 404 AktG. Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[26. Juli 2002]
1§ 404. Verletzung der Geheimhaltungspflicht.
2(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner Eigenschaft als
- 1. Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder Abwickler,
- 2. Prüfer oder Gehilfe eines Prüfers
(2) 3[1] Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefängnis4 bis zu zwei Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe. [2] Ebenso wird bestraft, wer ein Geheimnis der in Absatz 1 bezeichneten Art, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt verwertet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. a, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
- 3. 26. Juli 2002: Artt. 1 Nr. 27 Buchst. b, 5 S. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.
- 4. Siehe Artt. 3 bis 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969, Bundesgesetzblatt Teil I 1969 Nummer 52 vom 30. Juni 1969 Seite 645-682.
- 5. 1. Januar 1975: Artt. 129 Nr. 5 Buchst. c, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.