§ 407a AktG. Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021]
1§ 407a. Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle.
2(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3b und 3c.
(2) [1] In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. [2] Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
Anmerkungen:
1. 17. Juni 2016: Artt. 5 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.
2. 1. Juli 2021: Artt. 15 Nr. 15, 27 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021.

Umfeld von § 407a AktG

§ 407 AktG. Zwangsgelder

§ 407a AktG. Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 408 AktG. Strafbarkeit persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien