§ 42 AktG. Einpersonen-Gesellschaft

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1998][10. August 1994]
§ 42. Einpersonen-Gesellschaft § 42. Einpersonen-Gesellschaft
Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen. Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden.
[10. August 1994–1. Juli 1998]
1§ 42. Einpersonen-Gesellschaft. Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden.
Anmerkungen:
1. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 8, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.