§ 42 AktG. Einpersonen-Gesellschaft
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 1998] | [10. August 1994] |
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§ 42. Einpersonen-Gesellschaft | § 42. Einpersonen-Gesellschaft |
Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist unverzüglich eine entsprechende Mitteilung unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort des alleinigen Aktionärs zum Handelsregister einzureichen. | Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden. |
[10. August 1994–1. Juli 1998]
1§ 42. Einpersonen-Gesellschaft. Gehören alle Aktien allein oder neben der Gesellschaft einem Aktionär, ist dies sowie der Name, Vorname, Beruf und Wohnort des alleinigen Aktionärs unverzüglich bei dem Gericht anzumelden.
- Anmerkungen:
- 1. 10. August 1994: Artt. 1 Nr. 8, 3 des Gesetzes vom 2. August 1994.