§ 51 AktG. Verjährung der Ersatzansprüche

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2004][1. Januar 1966]
§ 51. Verjährung der Ersatzansprüche § 51. Verjährung der Ersatzansprüche
[1] Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung. [1] Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 49 verjähren in fünf Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
[1. Januar 1966–15. Dezember 2004]
1§ 51. Verjährung der Ersatzansprüche. [1] Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 49 verjähren in fünf Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

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§ 51 AktG. Verjährung der Ersatzansprüche

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