§ 51 AktG. Verjährung der Ersatzansprüche
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2004] | [1. Januar 1966] |
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§ 51. Verjährung der Ersatzansprüche | § 51. Verjährung der Ersatzansprüche |
[1] Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 48 verjähren in fünf Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung. | [1] Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 49 verjähren in fünf Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung. |
[1. Januar 1966–15. Dezember 2004]
1§ 51. Verjährung der Ersatzansprüche. [1] Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 46 bis 49 verjähren in fünf Jahren. [2] Die Verjährung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder, wenn die zum Ersatz verpflichtende Handlung später begangen worden ist, mit der Vornahme der Handlung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.