§ 60 AktG. Gewinnverteilung
Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. April 1998]
1§ 60. Gewinnverteilung.
(2) [1] Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. [2] Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. [3] Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3) Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
- 2. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 11, 5 des Gesetzes vom 25. März 1998.