§ 62 AktG. Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[15. Dezember 2004]
1§ 62. Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen.
(1) [1] Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. 2[2] Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezuge nicht berechtigt waren. 3[3] (weggefallen)
(2) [1] Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. 4[2] Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.
5(3) [1] Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. [2] § 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 1983: Artt. 1 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 25. Oktober 1982.
3. 1. Juli 1979: Artt. 1 Nr. 13 Buchst. b, 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 1978.
4. 1. Januar 1999: Artt. 47 Nr. 2, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
5. 15. Dezember 2004: Artt. 11 Nr. 3, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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