§ 67b AktG. Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2020]
1§ 67b. Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre.
(1) [1] Der Letztintermediär hat dem Aktionär die nach § 67a Absatz 1 Satz 1 erhaltenen Informationen nach Artikel 2 Absatz 1 und 4, Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 3 und 4 Unterabsatz 3 sowie Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zu übermitteln. [2] § 67a Absatz 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Informationen einer börsennotierten Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2020: Artt. 1 Nr. 2, 16 S. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019.