§ 74 AktG. Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 74. Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine. [1] Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein so beschädigt oder verunstaltet, daß die Urkunde zum Umlauf nicht mehr geeignet ist, so kann der Berechtigte, wenn der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch sicher zu erkennen sind, von der Gesellschaft die Erteilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der alten verlangen. [2] Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.

Umfeld von § 74 AktG

§ 73 AktG. Kraftloserklärung von Aktien durch die Gesellschaft

§ 74 AktG. Neue Urkunden an Stelle beschädigter oder verunstalteter Aktien oder Zwischenscheine

§ 75 AktG. Neue Gewinnanteilscheine