§ 82 AktG. Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1966]
1§ 82. Beschränkungen der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis.
(1) Die Vertretungsbefugnis des Vorstands kann nicht beschränkt werden.
(2) Im Verhältnis der Vorstandsmitglieder zur Gesellschaft sind diese verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die im Rahmen der Vorschriften über die Aktiengesellschaft die Satzung, der Aufsichtsrat, die Hauptversammlung und die Geschäftsordnungen des Vorstands und des Aufsichtsrats für die Geschäftsführungsbefugnis getroffen haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.