§ 86 AktG

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 1986][1. Januar 1966]
§ 86. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder § 86. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder
(1) [1] Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden. [2] Sie soll in der Regel in einem Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft bestehen. (1) [1] Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden. [2] Sie soll in der Regel in einem Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft bestehen.
(2) [1] Wird den Vorstandsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft gewährt, so berechnet sich der Anteil nach dem Jahresüberschuß, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuß in Gewinnrücklagen einzustellen sind. [2] Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig. (2) [1] Wird den Vorstandsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft gewährt, so berechnet sich der Anteil nach dem Jahresüberschuß, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen einzustellen sind. [2] Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.
[1. Januar 1966–1. Januar 1986]
1§ 86. Gewinnbeteiligung der Vorstandsmitglieder.
(1) [1] Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt werden. [2] Sie soll in der Regel in einem Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft bestehen.
(2) [1] Wird den Vorstandsmitgliedern ein Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft gewährt, so berechnet sich der Anteil nach dem Jahresüberschuß, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuß in offene Rücklagen einzustellen sind. [2] Entgegenstehende Festsetzungen sind nichtig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.