§ 91 AktG. Organisation; Buchführung

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Juli 2021][1. Mai 1998]
§ 91. Organisation; Buchführung § 91. Organisation; Buchführung
(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden. (1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.
[1. Mai 1998–1. Juli 2021]
1§ 91. 2Organisation; Buchführung.
3(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
4(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
3. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.
4. 1. Mai 1998: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 14 des Gesetzes vom 27. April 1998.