§ 92 AktG. Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

Aktiengesetz vom 6. September 1965
[1. Januar 2021]
1§ 92. Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit.
(1) Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder ist bei pflichtmäßigem Ermessen anzunehmen, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht, so hat der Vorstand unverzüglich die Hauptversammlung einzuberufen und ihr dies anzuzeigen.
2(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 410 des Gesetzes vom 6. September 1965.
2. 1. Januar 2021: Artt. 15 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

Umfeld von § 92 AktG

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§ 92 AktG. Vorstandspflichten bei Verlust, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

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